§ 1 NÖ LG 1996 § 1

NÖ LG 1996 - NÖ Landes- und Gemeinde- Überwachungsgebührenverordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 SPG (Angehörige eines Gemeindewachkörpers) und gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 SPG (Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind) € 14,53 je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr € 21,80 je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.

(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich € 10,90 je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich € 21,80 je Minute.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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