(1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 76 NÖ Landarbeitsordnung 1973) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8.
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 74 Abs. 5 NÖ Landarbeitsordnung 1973 auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen, mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.
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