(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer nach § 76c und § 76e NÖ Landarbeitsordnung 1973 erfolgen.
Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf: | ||||||||||
1. | Die Maßnahmen gemäß § 8, | |||||||||
2. | Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung, | |||||||||
3. | die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen und die potenziellen Gefahren, die von den Strahlenquellen ausgehen, | |||||||||
4. | das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen, | |||||||||
5. | die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck, | |||||||||
6. | sichere Arbeitsverfahren und korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition, | |||||||||
7. | die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Schutzmittel. |
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer nach § 76d NÖ Landarbeitsordnung 1973 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
1. | Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, | |||||||||
2. | die Maßnahmen gemäß § 8, | |||||||||
3. | die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung, Schutzmittel und Arbeitskleidung. |
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