§ 3 NÖ LFW OPST-VO Expositionsgrenzwerte

NÖ LFW OPST-VO - Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

1.

Für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabelle A.3, Anhang A der VOPST unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang A der VOPST;

2.

für kohärente optische Strahlung (z. B. LASER): die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, Anhang B der VOPST unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang B der VOPST.

(2) Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Dienstnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind § 6, § 7 Abs. 3, § 8 und § 9 anzuwenden.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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