Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. | bebaute Fläche: | |||||||||
Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. | ||||||||||
Unberücksichtigt bleiben: | ||||||||||
- | bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, | |||||||||
- | nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, | |||||||||
- | nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen, | |||||||||
- | untergeordnete Bauteile. | |||||||||
2. | Berechnungseinwohnergleichwerte: | |||||||||
50 v.H. der Summe des EGW-Spitzenwertes und EGW-Durchschnittswertes; | ||||||||||
3. | Einwohnergleichwerte (EGW): | |||||||||
Maßzahl die die Verschmutzung betrieblicher Abwässer in Beziehung zur Verschmutzung häuslicher Abwässer ausdrückt; | ||||||||||
4. | EGW-Durchschnittswert: | |||||||||
Jahressumme der eingebrachten Schmutzfrachten in EGW dividiert durch 365; | ||||||||||
5. | EGW-Spitzenwert: | |||||||||
die höchste an einem Tag eingebrachte Schmutzfracht; | ||||||||||
6. | Geschoßfläche: | |||||||||
die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen bleiben unberücksichtigt. | ||||||||||
7. | Gebäudeteil: | |||||||||
ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. | ||||||||||
8. | Jahresaufwand: | |||||||||
jährliches Erfordernis für | ||||||||||
a) | den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalanlage, | |||||||||
b) | die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung der Kanalanlage aufgenommen worden sind, | |||||||||
c) | die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalanlage entsprechenden Lebensdauer und | |||||||||
d) | die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens 3 v.H. der Errichtungskosten; | |||||||||
9. | Liegenschaften: | |||||||||
Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören; | ||||||||||
10. | spezifischer Jahresaufwand: | |||||||||
Jahresaufwand für die Kläranlage sowie für jene Sammelkanäle, welche zur Ableitung der Abwässer von den Ortsnetzen zur Kläranlage dienen, dividiert durch die EGW, welche der Dimensionierung der Kläranlage zugrundegelegt wurden; | ||||||||||
11. | unbebaute Fläche: | |||||||||
Jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m2) und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören. |
Das Gesetz spricht von "nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen". Daraus ergeben sich folgende Fragen: - Wann wäre eine Wärmedämmung "konstruktiv bedingt"? - Was ist formal unter "nachträglich angebracht" zu ver... mehr lesen...
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