(1) Wenn dies
- | im Interesse der durch eine Wildart geschädigten oder gefährdeten Land- und Forstwirtschaft oder | |||||||||
- | aus wildbiologischen Gründen oder | |||||||||
- | zur Verminderung von Wildschäden | |||||||||
notwendig ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes mit Verordnung für das Land oder mehrere Bezirke – in diesem Fall nach zusätzlicher Anhörung der betroffenen Bezirksjagdbeiräte – oder die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes mit Bescheid für einzelne Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile oder mit Verordnung für mehrere oder alle Jagdgebiete | ||||||||||
1. | bestimmte Futterarten zu verbieten, | |||||||||
2. | bestimmte Arten der Fütterung (z. B. Kirrfütterung, Futterautomaten) mengenmäßig, zeitlich oder örtlich festzusetzen oder zu verbieten, | |||||||||
3. | die Wildfütterung während bestimmter Zeiten zu verbieten, | |||||||||
4. | die Wildfütterung für bestimmte Gebiete zu verbieten, | |||||||||
5. | eine rotwildsichere Umfriedung der Futterstellen vorzuschreiben, oder | |||||||||
6. | vorzusehen, daß Ablenkungsfütterungen von Schwarzwild in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober genehmigungspflichtig sind. |
(2) Erlassen die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde eine Verordnung oder einen Bescheid nach Abs. 1 Z 6 haben sie die Ablenkungsfütterung zu genehmigen, wenn
1. | durch Schwarzwild verursachte Wildschäden in dem Jagdgebiet, für das die Ablenkungsfütterung beantragt wird, oder in einem diesem benachbarten Jagdgebiet vorhanden oder zu erwarten sind, | |||||||||
2. | zu erwarten ist, daß durch die Ablenkungsfütterung die durch Schwarzwild verursachten Wildschäden vermindert werden können, | |||||||||
3. | gewährleistet ist, dass die Ablenkungsfütterung nicht zu vermehrten Wildschäden durch andere Wildarten führen wird, und | |||||||||
4. | sie in zentralen Bereichen geschlossener Waldgebiete errichtet werden. |
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls die Ablenkungsfütterung mengenmäßig beschränken sowie die Mindestentfernung der Ablenkungsfütterung von der Waldgrenze festsetzen.
(4) Der Antrag auf Genehmigung hat zu enthalten:
- | eine genaue Ortsangabe der beabsichtigten Fütterung (Fütterungsstandort), | |||||||||
- | eine Beschreibung der Fütterung (Menge und Art der eingesetzten Futtermittel, Häufigkeit der eingesetzten Futtermittel, Häufigkeit und Art der Fütterung), | |||||||||
- | eine Angabe des Zeitraumes, während dessen die Ablenkungsfütterung durchgeführt werden soll. |
(5) Die endgültige Auflassung des Standortes einer Ablenkungsfütterung ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen 2 Wochen anzuzeigen.
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