§ 87a NÖ JG Fütterungseinschränkungen

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wenn dies

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im Interesse der durch eine Wildart geschädigten oder gefährdeten Land- und Forstwirtschaft oder

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aus wildbiologischen Gründen oder

-

zur Verminderung von Wildschäden

notwendig ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes mit Verordnung für das Land oder mehrere Bezirke – in diesem Fall nach zusätzlicher Anhörung der betroffenen Bezirksjagdbeiräte – oder die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes mit Bescheid für einzelne Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile oder mit Verordnung für mehrere oder alle Jagdgebiete

1.

bestimmte Futterarten zu verbieten,

2.

bestimmte Arten der Fütterung (z. B. Kirrfütterung, Futterautomaten) mengenmäßig, zeitlich oder örtlich festzusetzen oder zu verbieten,

3.

die Wildfütterung während bestimmter Zeiten zu verbieten,

4.

die Wildfütterung für bestimmte Gebiete zu verbieten,

5.

eine rotwildsichere Umfriedung der Futterstellen vorzuschreiben, oder

6.

vorzusehen, daß Ablenkungsfütterungen von Schwarzwild in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober genehmigungspflichtig sind.

(2) Erlassen die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde eine Verordnung oder einen Bescheid nach Abs. 1 Z 6 haben sie die Ablenkungsfütterung zu genehmigen, wenn

1.

durch Schwarzwild verursachte Wildschäden in dem Jagdgebiet, für das die Ablenkungsfütterung beantragt wird, oder in einem diesem benachbarten Jagdgebiet vorhanden oder zu erwarten sind,

2.

zu erwarten ist, daß durch die Ablenkungsfütterung die durch Schwarzwild verursachten Wildschäden vermindert werden können,

3.

gewährleistet ist, dass die Ablenkungsfütterung nicht zu vermehrten Wildschäden durch andere Wildarten führen wird, und

4.

sie in zentralen Bereichen geschlossener Waldgebiete errichtet werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls die Ablenkungsfütterung mengenmäßig beschränken sowie die Mindestentfernung der Ablenkungsfütterung von der Waldgrenze festsetzen.

(4) Der Antrag auf Genehmigung hat zu enthalten:

-

eine genaue Ortsangabe der beabsichtigten Fütterung (Fütterungsstandort),

-

eine Beschreibung der Fütterung (Menge und Art der eingesetzten Futtermittel, Häufigkeit der eingesetzten Futtermittel, Häufigkeit und Art der Fütterung),

-

eine Angabe des Zeitraumes, während dessen die Ablenkungsfütterung durchgeführt werden soll.

(5) Die endgültige Auflassung des Standortes einer Ablenkungsfütterung ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen 2 Wochen anzuzeigen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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