§ 80 NÖ JG Abschußplan

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Abschußplan hat zu enthalten:

1.

die Gesamtfläche des Jagdgebietes und dessen Gliederung nach Benützungsarten,

2.

die Wildschadenssituation im Jagdgebiet (insbesondere Anzahl der bekanntgewordenen Wildschäden, Ausmaß der geschädigten Flächen und deren Kulturgattung, schädigende Wildart),

3.

den durchgeführten Abschuß der letzten 3 Jahre und das Fallwild, dies kann entfallen, wenn ein Wechsel beim Jagdausübungsberechtigten eingetreten ist,

4.

den Antrag für den im laufenden und den zwei darauf folgenden Jagdjahren durchzuführenden Abschuß,

5.

eine Aufgliederung des zum Abschuß beantragten Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Lauf des Jahres gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke),

6.

eine Unterteilung der trophäentragenden Wildstücke mit Ausnahme der Gamskitze und Muffelschafe in Altersklassen,

7.

für Auer- und Birkhahnen die Anzahl der im Jagdgebiet vorhandenen und zum Abschuß beantragten Stücke.

Der Abschußplan gemäß den Z 5 und 6 ist unter Berücksichtigung des Wildstandes und der Geschlechterverhältnisse gleichmäßig auf alle drei Jahre zu verteilen.

(2) Der revierübergreifende Abschußplan hat zu enthalten:

1.

die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6,

2.

den Antrag für den im laufenden Jagdjahr durchzuführenden Abschuß;

3.

die Bezeichnungen der angrenzenden Jagdgebiete, auf die sich der revierübergreifende Abschuß beziehen soll.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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