§ 84 NÖ JG Abschußliste

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Der Jagdausübungsberechtigte muß eine Abschußliste führen und dafür die von der Landesregierung bestimmten Formulare verwenden. Dies gilt nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat

-

die einzelnen Abschüsse und die gefallenen Wildstücke des Schalenwildes unverzüglich und

-

die anderen erlegten oder gefallenen Wildstücke in einer Gesamtsumme spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde und

-

jeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung von in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde

in die Abschußliste einzutragen.

(3) Die Abschußliste muß während des Jagdjahres beim Jagdausübungsberechtigten aufliegen. Wohnt der Jagdausübungsberechtigte außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in dem das Jagdgebiet liegt, muß die Abschußliste beim Jagdaufseher liegen. Wohnt auch der Jagdaufseher außerhalb des Verwaltungsbezirkes, muß die Abschußliste bei einem Bevollmächtigten des Jagdausübungsberechtigten liegen. Dieser Bevollmächtigte muß im Verwaltungsbezirk des Jagdgebietes wohnen. Der Jagdausübungsberechtigte muß Name und Wohnort des Bevollmächtigten bekanntgeben, und zwar

-

der Bezirksverwaltungsbehörde,

-

bei Pachtjagden dem Verpächter und

-

bei Genossenschaftsjagden dem Obmann des Jagdausschusses.

Gibt der Jagdausübungsberechtigte innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festgesetzten Frist keinen Bevollmächtigten bekannt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Bevollmächtigten zu bestellen.

(4) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde dürfen in die Abschußliste jederzeit einsehen.

(5) Die Abschußliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten zu überwachen.

In Kraft seit 26.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 84 NÖ JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 NÖ JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 84 NÖ JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 84 NÖ JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 84 NÖ JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 83 NÖ JG
§ 85 NÖ JG