Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Die Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wachen anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 StGB) einräumt.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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