(1) Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:
1. | eine einzelne physische Person, die im Zeitpunkt des Zuschlages bei der Versteigerung oder der Beschlußfassung des Jagdausschusses bei der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens | |||||||||
- | von der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen ist, | |||||||||
- | das 24. Lebensjahr vollendet hat, | |||||||||
- | in den vorangegangenen drei Jahren an mindestens einem Weiterbildungskurs im Sinne des § 26a teilgenommen hat, wenn die Eignungsprüfung im Sinne der §§ 58 Abs. 5 bis 7 oder 68 länger als drei Jahre zurückliegt und | |||||||||
- | in den vorangegangenen zehn Jagdjahren in mindestens drei Jahren im Besitze einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte oder in mindestens fünf Jahren im Besitz einer in einem anderen Bundesland, in dem zur Erlangung der ersten Jagdkarte eine Eignungsprüfung vorgesehen ist, ausgestellten gültigen Jagdkarte war; | |||||||||
2. | zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft § 27). |
(2) Gemeinden, agrarische Gemeinschaften, sonstige juristische Personen oder eine Mehrheit von Personen ohne Gesellschaftsvertrag sind unter der Voraussetzung, daß ihnen die Befugnis zur Eigenjagd zusteht, nur zur Pachtung eines Jagdeinschlusses oder eines das Ausmaß von 115 ha nicht erreichenden Genossenschaftsjagdgebietes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 zugelassen.
(3) Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind Personen (Abs. 1) nicht zugelassen, von welchen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen aus der Übernahme der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nicht nachzukommen vermögen.
(4) Personen (Abs. 1), die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Jagdausübung als Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, sind für die Dauer einer Jagdperiode von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd ausgeschlossen.
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