Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Die Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jagdausschusses sowie des Obmannes und Obmannstellvertreters werden durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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