(1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines umfriedeten Eigenjagdgebietes (§ 7) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd sind beizulegen:
- | ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind, | |||||||||
- | Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, | |||||||||
- | ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind. |
(3) Dem Antrag auf Erweiterung eines Eigenjagdgebietes (§ 6) sind beizulegen:
- | ein Grundstücksverzeichnis, aus dem die zusätzlichen Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind, | |||||||||
- | Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, | |||||||||
- | ein Katasterplan, aus dem die zusätzlichen, zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind. |
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung Drucksorten bzw. Formulare zu bestimmen, die bei der Geltendmachung des Anspruches der Befugnis zur Eigenjagd zu verwenden sind.
(5) Nach Prüfung des Antrages hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere auszusprechen,
1. | welche (zusätzlichen) Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter), | |||||||||
2. | daß die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, | |||||||||
3. | daß bei Eigenjagdgebieten (§ 6) die Wirksamkeit dieser Feststellung mit Beginn des nächsten Jagdjahres beginnt, | |||||||||
4. | daß bei umfriedeten Eigenjagdgebieten (§ 7) die Wirksamkeit dieser Feststellung für die Dauer der nächsten Jagdperiode gilt. |
Die Grundeigentümer können den Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd gemäß § 7 auf einen solchen gemäß § 6 ändern.
(6) Ein Verzicht des Eigenjagdberechtigten auf die anerkannte Eigenjagdbefugnis ist der Behörde mitzuteilen. Diese hat davon die Obmänner der betroffenen Jagdausschüsse zu informieren und die Flächen den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten mit Bescheid zuzuordnen, in dem nötigenfalls Maßnahmen nach den §§ 14 und 15 zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Zuordnung der Eigenjagdflächen zu den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten beginnt mit Beginn des nächsten Jagdjahres.
(7) Im Verfahren zur Bildung und Änderung von Jagdgebieten haben neben den Grundeigentümern, die den Antrag gestellt haben, betroffene Eigenjagdberechtigte und Jagdgenossenschaften Parteistellung.
0 Kommentare zu § 12 NÖ JG