(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche der Wildhege gewidmet und hiefür geeignet ist und die gegen das Auswechseln des gehegten Schalenwildes und das Einwechseln des außerhalb vorkommenden Schalenwildes vollkommen abgeschlossen wird (umfriedetes Eigenjagdgebiet). Die Vorschriften der Abs. 3, 6 und 7 sowie der §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 7, 84 Abs. 1, 85 Abs. 4, 87 Abs. 3 und 6, 94b, 95 Abs. 1 Z 6, Abs. 3 und 95a betreffend umfriedete Eigenjagdgebiete gelten für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Fertigstellung der schalenwilddichten Einfriedung folgt. Die Fertigstellung ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(2) Werden umfriedete Eigenjagdgebiete anerkannt bzw. Gehege und Zoos nach § 3a errichtet bzw. bewilligt und liegen die hiefür verwendeten Flächen innerhalb solcher Flächen, für welche die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis anerkannt wird, sind die außerhalb der umfriedeten Eigenjagdgebiete bzw. Gehege und Zoos nach § 3a gelegenen Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 6, 9 und 15 zu prüfen.
(3) Für die in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltenen Wildarten müssen:
- | ausreichende natürliche oder künstliche Fütterungsmöglichkeiten und | |||||||||
- | geeignete Biotope | |||||||||
vorhanden sein. Die Zahl der gehaltenen Wildtiere muß diesen Voraussetzungen und der Sozialstruktur der jeweiligen Wildarten entsprechen. |
(4) Die Anerkennung von umfriedeten Eigenjagdgebieten darf – unbeschadet der §§ 6, 9 und 12 – nur erfolgen, wenn
- | die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und | |||||||||
- | durch die Einfriedung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Wildhege in den umliegenden Jagdgebieten oder für überregionale Wildkorridore zu erwarten sind. |
Die Landesregierung hat mit Verordnung die Lage der überregionalen Wildkorridore im Raum festzulegen. Sie hat sich dabei an anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie der fernwechselnden Schalenwildarten und der Topographie zu orientieren.
(5) Sind erhebliche nachteilige Auswirkungen im Sinne des Abs. 4 zweiter Punkt durch mehrere umfriedete Eigenjagdgebiete gemeinsam zu erwarten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von diesen nur jene umfriedeten Eigenjagdgebiete anzuerkennen, die bereits anerkannt waren und eingefriedet sind. Andere Grundstücke sind – unbeschadet der §§ 6, 9 und 12 – als Eigenjagdgebiet festzustellen.
(6) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet Aufzeichnungen zu führen, in denen
1. | alle Zu- und Abgänge, | |||||||||
2. | die erlegten Stücke und das Fallwild, getrennt nach Wildarten und Geschlechtern, sowie | |||||||||
3. | der jährliche Gesamtbestand, getrennt nach Wildarten | |||||||||
einzutragen sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde stets zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht unter Bedachtnahme auf Z 1 bis 3 sowie Abs. 3 zu regeln. |
(7) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, daß ein umfriedetes Eigenjagdgebiet nicht mehr den Anerkennungsvoraussetzungen entspricht oder die gesetzlichen Erfordernisse nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
(8) Bei wiederholten schweren Verstößen gegen Bestimmungen betreffend die Wildhege hat die Behörde die Anerkennung zu widerrufen und die Flächen als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
(9) Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als umfriedetes Eigenjagdgebiet verlieren, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind. § 3a Abs. 10 und 11 sind sinngemäß anzuwenden.
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