(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.
(2) Jagdberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
1. | in Eigenjagdgebieten (§ 6) und umfriedeten Eigenjagdgebieten (§ 7) die Grundeigentümer, | |||||||||
2. | in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 10) die Jagdgenossenschaft (§ 18). |
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