(1) Der Kultursenat kann für die Bearbeitung einzelner Themen Ausschüsse einsetzen.
(2) Der Vorsitzende des NÖ Kultursenates oder im Falle seiner Verhinderung der von ihm beauftragte Vorsitzende-Stellvertreter führt den Vorsitz in diesem Ausschuß. § 2 gilt sinngemäß.
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