§ 2 NÖ GK Geschäftsordnung des NÖ Kultursenates

NÖ GK - Geschäftsführung des NÖ Kultursenates

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Vorsitzende hat den NÖ Kultursenat nach Erfordernis oder über Ersuchen des für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, mindestens jedoch einmal im Jahr unter rechtzeitiger Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung der Sitzung einzuberufen.

(2) Die Sitzungen des Kultursenates sind nicht öffentlich.

(3) Den Sitzungen des NÖ Kultursenates ist der Leiter der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung oder der durch ihn beauftragte Vertreter mit beratender Stimme beizuziehen. Erfordert die Beratung das Beiziehen von Sachverständigen oder Auskunftspersonen, können diese um ihre Teilnahme ersucht werden.

(4) Die Tagesordnung ist am Beginn der Sitzung zu genehmigen.

(5) Ein Beschluß des NÖ Kultursenates setzt voraus:

1.

die rechtzeitige Einladung aller Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung;

2.

die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder;

3.

die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Die über jede Sitzung des NÖ Kultursenates durch den Schriftführer oder Schriftführer-Stellvertreter zu verfassende Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Tag und Ort der Sitzung;

2.

die Namen der anwesenden und der entschuldigten Mitglieder und sonst anwesender Personen;

3.

die Tagesordnung;

4.

die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Sitzung;

5.

Anträge;

6.

Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse.

Die Niederschrift ist durch den Schriftführer oder Schriftführer-Stellvertreter zu unterfertigen.

(7) Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung hat die administrativen Geschäfte des NÖ Kultursenates zu führen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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