§ 3 NÖ GK Aufwandsersatz

NÖ GK - Geschäftsführung des NÖ Kultursenates

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Mitglieder des NÖ Kultursenates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes:

1.

Für die An- und Rückreise zu den Sitzungen des NÖ Kultursenates erhalten sie Reisegebühren im Sinne des VIII. Teiles der DPL 1972, LGBl. 2200.

2.

Der ihnen darüber hinaus erwachsende Aufwand ist ihnen durch ein jährliches Pauschale abzugelten, das für jedes Mitglied € 145,35, dagegen für den Vorsitzenden und den Schriftführer je € 218,02 beträgt. Diese Pauschale erhöhen sich jährlich analog dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex. Die Basis zur Berechnung der jeweiligen Höhe der Pauschale ist die Indexziffer für Juli 1996.

(2) Das Pauschale ist an jedes Mitglied jeweils im Jänner des nachfolgenden Jahres für die Sitzungstätigkeit des vorangegangenen Jahres anzuweisen. Wenn das einzelne Mitglied an der Mehrzahl der Sitzungen des NÖ Kultursenates im vorangegangenen Jahr nicht teilgenommen hat, ist anzunehmen, daß ihm ein derartiger Aufwand nicht erwachsen ist. Das Pauschale für den Vorsitzenden erhält jene Persönlichkeit, die 75 % der Sitzungen des vorangegangenen Jahres geleitet hat. Das Pauschale für den Schriftführer erhält jene Persönlichkeit, die 75 % der Protokolle über die Sitzungen des vorangegangenen Jahres verfaßt hat.

(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des NÖ Kultursenates zu großen kulturellen Veranstaltungen des Landes einzuladen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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