(1) Das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Bestellung der Mitglieder des NÖ Kultursenates nach Anhörung der überregionalen einschlägigen fachlichen Vereinigungen zu veranlassen.
(2) Das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung hat nach erfolgter Bestellung die Mitglieder des NÖ Kultursenates zur konstituierenden Sitzung einzuladen.
(3) In der konstituierenden Sitzung des NÖ Kultursenates führt das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein durch ihn bestimmter Vertreter bis nach erfolgter Wahl des Vorsitzenden des NÖ Kultursenates den Vorsitz.
(4) Nach erfolgter Konstituierung haben die Mitglieder des NÖ Kultursenates den Vorsitzenden, die beiden Vorsitzenden-Stellvertreter, den Schriftführer und den Schriftführer-Stellvertreter zu wählen. Werden Frauen in eine dieser Funktionen gewählt, ist die Funktionsbezeichnung in einer weiblichen Form zu verwenden.
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