(1) Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder die Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug nicht möglich oder nicht zumutbar und steht ein organisierter Fahrtendienst zur Verfügung, sind Zuschüsse zu Fahrtkosten für die notwendige Wegstrecke der Beförderung der Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu leisten. Der Zuschuss zu diesen Fahrtkosten ist bis zur Höhe des zweifachen Kilometergeldes zu leisten. Als notwendige Wegstrecke ist die kürzest mögliche Strecke zwischen dem Lebensmittelpunkt und dem Ort der Betreuung oder dem Ort der Ausbildung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen anzuerkennen.
(2) Steht ein organisierter Fahrtendienst aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Verfügung, kann die NÖ Landesregierung die nachweislich entstandenen und notwendigen Fahrtkosten, die die Beförderung eines Menschen mit besonderen Bedürfnissen ermöglichen, ersetzen.
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