(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen, denen Hilfe nach Abschnitt 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 gewährt wird, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Zuschüsse zu Fahrtkosten vom Lebensmittelpunkt zum Ort der Betreuung oder zum Ort der Ausbildung und zurück zu leisten.
(2) Wird Hilfe durch stationäre Dienste in Anspruch genommen, sind
- | volljährigen Personen Zuschüsse zu höchstens 26 Fahrten pro Jahr und | |||||||||
- | minderjährigen Personen Zuschüsse zu einer Fahrt pro Woche | |||||||||
zu leisten. |
(3) Wird Hilfe durch teilstationäre Dienste oder Hilfe in sonderpädagogischen Betreuungsformen in Anspruch genommen, sind Zuschüsse zu täglichen Fahrten zu leisten.
(4) Die Fahrtkosten sind glaubhaft zu machen.
(1) Die Fahrtkosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel sind zu ersetzen. Sind einem Menschen mit besonderen Bedürfnissen die Fahrten ohne Begleitperson nicht möglich oder nicht zumutbar, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.
(2) Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar, sind Zuschüsse für die notwendige Wegstrecke zu leisten, wenn ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen in der Lage ist ein Kraftfahrzeug zu lenken. Der Zuschuss zu diesen Fahrtkosten ist bis zur Höhe des einfachen Kilometergeldes (§ 142 Abs. 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972) zu leisten.
(3) Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar und ist ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen auch nicht in der Lage ein Kraftfahrzeug zu lenken, sind Zuschüsse zu den Fahrtkosten für jene Wegstrecke zu leisten, die der Mensch mit besonderen Bedürfnissen befördert werden muss. Der Zuschuss zu diesen Fahrtkosten ist bis zur Höhe des eineinhalbfachen Kilometergeldes zu leisten. Dienen diese Fahrten auch anderen Zwecken als der Beförderung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen, sind nur Zuschüsse zu den Kosten der zusätzlichen und aus Anlass der Beförderung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen notwendigen Wegstrecke zu leisten.
(1) Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder die Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug nicht möglich oder nicht zumutbar und steht ein organisierter Fahrtendienst zur Verfügung, sind Zuschüsse zu Fahrtkosten für die notwendige Wegstrecke der Beförderung der Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu leisten. Der Zuschuss zu diesen Fahrtkosten ist bis zur Höhe des zweifachen Kilometergeldes zu leisten. Als notwendige Wegstrecke ist die kürzest mögliche Strecke zwischen dem Lebensmittelpunkt und dem Ort der Betreuung oder dem Ort der Ausbildung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen anzuerkennen.
(2) Steht ein organisierter Fahrtendienst aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Verfügung, kann die NÖ Landesregierung die nachweislich entstandenen und notwendigen Fahrtkosten, die die Beförderung eines Menschen mit besonderen Bedürfnissen ermöglichen, ersetzen.
NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung
StF: LGBl. 9200/9-0
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 30. Juli 2009 auf Grund des § 27 Abs. 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–6, verordnet: