(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen, denen Hilfe nach Abschnitt 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 gewährt wird, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Zuschüsse zu Fahrtkosten vom Lebensmittelpunkt zum Ort der Betreuung oder zum Ort der Ausbildung und zurück zu leisten.
(2) Wird Hilfe durch stationäre Dienste in Anspruch genommen, sind
- | volljährigen Personen Zuschüsse zu höchstens 26 Fahrten pro Jahr und | |||||||||
- | minderjährigen Personen Zuschüsse zu einer Fahrt pro Woche | |||||||||
zu leisten. |
(3) Wird Hilfe durch teilstationäre Dienste oder Hilfe in sonderpädagogischen Betreuungsformen in Anspruch genommen, sind Zuschüsse zu täglichen Fahrten zu leisten.
(4) Die Fahrtkosten sind glaubhaft zu machen.
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