(1) Die Fahrtkosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel sind zu ersetzen. Sind einem Menschen mit besonderen Bedürfnissen die Fahrten ohne Begleitperson nicht möglich oder nicht zumutbar, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.
(2) Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar, sind Zuschüsse für die notwendige Wegstrecke zu leisten, wenn ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen in der Lage ist ein Kraftfahrzeug zu lenken. Der Zuschuss zu diesen Fahrtkosten ist bis zur Höhe des einfachen Kilometergeldes (§ 142 Abs. 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972) zu leisten.
(3) Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar und ist ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen auch nicht in der Lage ein Kraftfahrzeug zu lenken, sind Zuschüsse zu den Fahrtkosten für jene Wegstrecke zu leisten, die der Mensch mit besonderen Bedürfnissen befördert werden muss. Der Zuschuss zu diesen Fahrtkosten ist bis zur Höhe des eineinhalbfachen Kilometergeldes zu leisten. Dienen diese Fahrten auch anderen Zwecken als der Beförderung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen, sind nur Zuschüsse zu den Kosten der zusätzlichen und aus Anlass der Beförderung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen notwendigen Wegstrecke zu leisten.
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