Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Zum Zwecke von Ehrungen im Sinne des § 1 durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden berechtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten zu verarbeiten.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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