Das Land Niederösterreich kann Personen anläßlich von bestimmten Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen sowie für besondere soziale Handlungen ehren.
Aus den im § 1 genannten Anlässen dürfen nur Personen geehrt werden, die nicht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist.
Die Gemeinden haben zum Zwecke der im § 1 genannten Ehrungen an der Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten mitzuwirken.
Zum Zwecke von Ehrungen im Sinne des § 1 durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden berechtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten zu verarbeiten.
Das Land Niederösterreich und die Gemeinden sind berechtigt, Ehrungen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die geehrten Personen dagegen schriftlich ausgesprochen haben.
Aufgaben, die gemäß § 4 und § 5 von den Gemeinden wahrgenommen werden, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 3 und § 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
Gesetz über Ehrungen durch das Land Niederösterreich und durch die Gemeinden (NÖ Ehrungsgesetz)
StF: LGBl. 0515-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Mai 2018 beschlossen: