Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Das Land Niederösterreich und die Gemeinden sind berechtigt, Ehrungen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die geehrten Personen dagegen schriftlich ausgesprochen haben.
In Kraft seit 12.06.1982 bis 31.12.9999
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