§ 4 NÖ EG § 4

NÖ Ehrungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Zum Zwecke von Ehrungen im Sinne des § 1 durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden berechtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten zu ermittelnverarbeiten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 12.06.1982 bis 24.05.2018

Zum Zwecke von Ehrungen im Sinne des § 1 durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden berechtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten zu ermittelnverarbeiten.

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