§ 2 NÖ DÜV § 2

NÖ DÜV - NÖ Diensthoheit-Übertragungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024

Von der Übertragung gemäß § 1 und § 1a sind folgende Angelegenheiten ausgenommen:

1.

Disziplinarangelegenheiten (§§ 113 bis 155 GBDO),

2.

Beschreibungsangelegenheiten (§§ 18 bis 22 GBDO),

3.

Prüfungsangelegenheiten (§§ 98 bis 104 GBDO),

4.

Gewährung von Gehaltsvorschüssen (§ 49 GBDO),

5.

Beförderungen (§ 16 GBGO),

6.

Versetzungen und Übertritte in den Ruhestand (§§ 55 bis 88a GBDO),

7.

Auflösung von Dienstverhältnissen (§§ 24 bis 27 GBDO) und

8.

Überstellungen in einen anderen Dienstzweig oder in eine andere Verwendungsgruppe (§ 7 GBDO).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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