§ 1 NÖ DÜV § 1

NÖ DÜV - NÖ Diensthoheit-Übertragungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024

Die Ausübung der Diensthoheit über jene Gemeindebeamte, die mit 1. Jänner 2003 dem Land NÖ zur dauernden Dienstleistung im a.ö. Krankenhaus in Baden zugeteilt wurden, wird für die Dauer der Dienstleistung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Baden auf die NÖ Landesregierung übertragen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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