§ 4 NÖ BÜV 2017 § 4

NÖ BÜV 2017 - NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei für Bauvorhaben, die der NÖ Bauordnung 2014 unterliegen, werden betreffend die in den Anlagen 1 bis 5 zu § 4 ausgewiesenen Grundstücken und Grundstücksteilen,

–             die im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Schwechat und

–             innerhalb der festgelegten Zivilflugplatzgrenzen

gelegen sind, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Schwechat auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Besorgung übertragen.

In Kraft seit 07.09.2017 bis 31.12.9999
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