Folgende Angelegenheiten werden nicht übertragen:
1. | Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, Verlegung der Grundstücksgrenze (§ 10 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der jeweils geltenden Fassung), | |||||||||
2. | Bauplatzerklärung (§ 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014), | |||||||||
3. | Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 12 NÖ Bauordnung 2014), | |||||||||
4. | Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung (§ 31 NÖ Bauordnung 2014), | |||||||||
5. | Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten (§ 63 NÖ Bauordnung 2014), | |||||||||
6. | Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder (§ 65 NÖ Bauordnung 2014). |
Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei für Bauvorhaben, die der NÖ Bauordnung 2014 unterliegen, werden betreffend die in den Anlagen 1 bis 5 zu § 4 ausgewiesenen Grundstücken und Grundstücksteilen,
– die im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Schwechat und
– innerhalb der festgelegten Zivilflugplatzgrenzen
gelegen sind, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Schwechat auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Besorgung übertragen.