Gesamte Rechtsvorschrift NÖ BÜV 2017

NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017

NÖ BÜV 2017
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Stand der Gesetzesgebung: 18.01.2025

§ 2 NÖ BÜV 2017 (weggefallen)


§ 2 NÖ BÜV 2017 seit 30.09.2023 weggefallen.

§ 3 NÖ BÜV 2017 § 3


Folgende Angelegenheiten werden nicht übertragen:

1.

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, Verlegung der Grundstücksgrenze (§ 10 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der jeweils geltenden Fassung),

2.

Bauplatzerklärung (§ 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014),

3.

Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 12 NÖ Bauordnung 2014),

4.

Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung (§ 31 NÖ Bauordnung 2014),

5.

Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten (§ 63 NÖ Bauordnung 2014),

6.

Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder (§ 65 NÖ Bauordnung 2014).

 

§ 4 NÖ BÜV 2017 § 4


Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei für Bauvorhaben, die der NÖ Bauordnung 2014 unterliegen, werden betreffend die in den Anlagen 1 bis 5 zu § 4 ausgewiesenen Grundstücken und Grundstücksteilen,

–             die im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Schwechat und

–             innerhalb der festgelegten Zivilflugplatzgrenzen

gelegen sind, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Schwechat auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Besorgung übertragen.

Anlage

Anl. 1 NÖ BÜV 2017


Übersicht

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2 NÖ BÜV 2017


(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 3 NÖ BÜV 2017


(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 4 NÖ BÜV 2017


(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 5 NÖ BÜV 2017


(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)

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