§ 3 NÖ BÜV 2017 § 3

NÖ BÜV 2017 - NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Folgende Angelegenheiten werden nicht übertragen:

1.

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, Verlegung der Grundstücksgrenze (§ 10 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der jeweils geltenden Fassung),

2.

Bauplatzerklärung (§ 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014),

3.

Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 12 NÖ Bauordnung 2014),

4.

Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung (§ 31 NÖ Bauordnung 2014),

5.

Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten (§ 63 NÖ Bauordnung 2014),

6.

Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder (§ 65 NÖ Bauordnung 2014).

 

In Kraft seit 24.05.2017 bis 31.12.9999
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