§ 3 NÖ BÜV 2017 § 3

NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2017 bis 31.12.9999

Folgende Angelegenheiten werden nicht übertragen:

1.

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, Verlegung der Grundstücksgrenze (§ 10 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der jeweils geltenden Fassung LGBl. Nr. 37/2016),

2.

Bauplatzerklärung (§ 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014),

3.

Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 12 NÖ Bauordnung 2014),

4.

Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung (§ 31 NÖ Bauordnung 2014),

5.

Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten (§ 63 NÖ Bauordnung 2014),

6.

Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder (§ 65 NÖ Bauordnung 2014).

Stand vor dem 23.05.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 23.05.2017

Folgende Angelegenheiten werden nicht übertragen:

1.

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, Verlegung der Grundstücksgrenze (§ 10 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der jeweils geltenden Fassung LGBl. Nr. 37/2016),

2.

Bauplatzerklärung (§ 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014),

3.

Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 12 NÖ Bauordnung 2014),

4.

Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung (§ 31 NÖ Bauordnung 2014),

5.

Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten (§ 63 NÖ Bauordnung 2014),

6.

Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder (§ 65 NÖ Bauordnung 2014).

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