§ 4 NÖ AP § 4

NÖ AP - Auflösung der NÖ Pensionsausgleichskasse

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1969 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ausbezahlte Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind durch die einzelnen ehemaligen Mitglieder entsprechend dem auf ihre Beamten und deren Hinterbliebene entfallenden Betrag dem Gemeindepensionsverband zu ersetzen.

(2) Für Verbindlichkeiten haftet der Gemeindepensionsverband nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens, wobei Forderungen in der Reihenfolge ihrer Geltendmachung zu befriedigen sind.

(3) Der Personal- und Sachaufwand der aufgelösten nö. Pensionsausgleichskasse für die Zeit nach dem 31. Dezember 1969 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ist aus dem Vermögen (§ 3) zu bestreiten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ AP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ AP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ AP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ AP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ AP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ AP Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 NÖ AP
§ 5 NÖ AP