Das Gesetz vom 5. Juli 1956, LGBl.Nr. 84, über die Errichtung einer nö. Pensionsausgleichskasse, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Februar 1958, LGBl.Nr. 34, wird mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1969 aufgehoben und die nö. Pensionsausgleichskasse mit gleicher Wirksamkeit aufgelöst.
Alle bis zum 31. Dezember 1969 entstandenen und noch offenen Forderungen und Verbindlichkeiten der aufgelösten nö. Pensionsausgleichskasse gegenüber ihren Mitgliedern sind erloschen.
(1) Das Vermögen der aufgelösten nö. Pensionsausgleichskasse geht unter Berücksichtigung der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Veränderungen auf den “Gemeindeverband zur Pensionsauszahlung an Gemeindebeamte (Gemeindepensionsverband)” über.
(2) Auf Erfassung und Übernahme dieses Vermögens findet § 30 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl.Nr. 223/1971, Anwendung.
(3) Das übernommene Vermögen ist ertragbringend anzulegen. Die Erträgnisse des angelegten Vermögens sind zur Bedeckung des Verwaltungsaufwandes des Gemeindepensionsverbandes heranzuziehen. Im Falle der Auflösung des Verbandes ist das übernommene Vermögen weiterhin Gemeindezwecken zuzuführen.
(1) Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1969 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ausbezahlte Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind durch die einzelnen ehemaligen Mitglieder entsprechend dem auf ihre Beamten und deren Hinterbliebene entfallenden Betrag dem Gemeindepensionsverband zu ersetzen.
(2) Für Verbindlichkeiten haftet der Gemeindepensionsverband nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens, wobei Forderungen in der Reihenfolge ihrer Geltendmachung zu befriedigen sind.
(3) Der Personal- und Sachaufwand der aufgelösten nö. Pensionsausgleichskasse für die Zeit nach dem 31. Dezember 1969 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ist aus dem Vermögen (§ 3) zu bestreiten.
Die in § 3 Abs. 3 und § 4 geregelten Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Gesetz über die Auflösung der NÖ Pensionsausgleichskasse
StF: LGBl. 2020-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Juni 2001 beschlossen: