(1) Das Vermögen der aufgelösten nö. Pensionsausgleichskasse geht unter Berücksichtigung der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Veränderungen auf den “Gemeindeverband zur Pensionsauszahlung an Gemeindebeamte (Gemeindepensionsverband)” über.
(2) Auf Erfassung und Übernahme dieses Vermögens findet § 30 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl.Nr. 223/1971, Anwendung.
(3) Das übernommene Vermögen ist ertragbringend anzulegen. Die Erträgnisse des angelegten Vermögens sind zur Bedeckung des Verwaltungsaufwandes des Gemeindepensionsverbandes heranzuziehen. Im Falle der Auflösung des Verbandes ist das übernommene Vermögen weiterhin Gemeindezwecken zuzuführen.
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