(1) Im Wirkungsbereich des Landes sind unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen sowie je nach Einrichtung der Dienststellen ein Datenschutzbeauftragter bzw. mehrere Datenschutzbeauftragte zu bestellen, wenn dies nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1. verpflichtend vorgesehen ist.
(2) Der Datenschutzbeauftragte kann unbefristet oder befristet für die Dauer von maximal fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Der Datenschutzbeauftragte ist in Ausübung der Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(4) Der Datenschutzbeauftragte hat das bestellende Organ auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu informieren. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung widerspricht.
(5) Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 der Datenschutz-Grundverordnung oder § 22 DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, werden davon nicht berührt.
(7) Die Funktion als Datenschutzbeauftragter endet, wenn
- | er die Aufgaben nicht mehr ausüben kann, | |||||||||
- | die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind, | |||||||||
- | die Bestelldauer nach Abs. 2 abgelaufen ist, soweit keine Wiederbestellung erfolgt, | |||||||||
- | er aus dem Dienststand ausscheidet, | |||||||||
- | er eine (Eltern-)Karenz (einen Karenzurlaub) von mehr als drei Monaten antritt oder | |||||||||
- | er auf die Bestellung verzichtet, wobei der Verzicht gegenüber dem bestellenden Organ geltend zu machen ist und mit dem Einlangen bei diesem wirksam wird. |
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