(1) Entspricht ein verbindliches Vertragsangebot (Lizenz) nach Ansicht der einschreitenden Person nicht diesem Gesetz, so hat sie dies der öffentlichen Stelle innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebotes bestimmten Frist mitzuteilen.
(2) Ändert die öffentliche Stelle das Vertragsangebot in der in § 36 Abs. 3 angegebenen Frist nicht im Sinne der Mitteilung nach Abs. 1, kann die einschreitende Person die Feststellung durch Bescheid beantragen, ob das Vertragsangebot oder Teile davon diesem Abschnitt entsprechen.
(3) § 43 Abs. 4 bis Abs. 6 gelten sinngemäß.
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