§ 44 NÖ AKG Feststellung mit Bescheid (Lizenzen)

NÖ AKG - NÖ Auskunftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Entspricht ein verbindliches Vertragsangebot (Lizenz) nach Ansicht der einschreitenden Person nicht diesem Gesetz, so hat sie dies der öffentlichen Stelle innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebotes bestimmten Frist mitzuteilen.

(2) Ändert die öffentliche Stelle das Vertragsangebot in der in § 36 Abs. 3 angegebenen Frist nicht im Sinne der Mitteilung nach Abs. 1, kann die einschreitende Person die Feststellung durch Bescheid beantragen, ob das Vertragsangebot oder Teile davon diesem Abschnitt entsprechen.

(3) § 43 Abs. 4 bis Abs. 6 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 NÖ AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 NÖ AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 NÖ AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 NÖ AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 NÖ AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 43 NÖ AKG
§ 45 NÖ AKG