(1) Wenn einem Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten nicht oder nicht vollständig entsprochen wird, kann die einschreitende Person verlangen, dass darüber ein Bescheid erlassen wird.
(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muss spätestens zwei Wochen nach Kenntnis der nach Ansicht der einschreitenden Personen nicht entsprechenden Weitergabe schriftlich gestellt werden. Dem Antrag ist eine Kopie des schriftlichen Begehrens auf Weiterverwendung von Dokumenten anzuschließen.
(3) Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung kann die Weitergabe des Dokuments nachgeholt werden. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4) Die öffentliche Stelle hat über den Antrag nach Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen.
(5) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Weitergabe von Dokumenten verweigert wird, ist bei Dokumenten im Besitz der
| öffentlichen Stelle | zuständig: |
1. | Amt der Landesregierung | Amt der NÖ Landesregierung als Behörde |
2. | Bezirkshauptmannschaft | die Bezirkshauptmannschaft |
3. | Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut | der Magistrat |
4. | Gemeinde oder Gemeindeverband | das für die jeweilige Sache zuständige Organ |
5. | Selbstverwaltungskörper | das nach der Organisations- vorschrift für die Geschäfts- führung allgemein zuständige Organ als Behörde |
6. | in allen übrigen Fällen | die Organisationseinheit als Behörde. |
(6) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
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