(1) Der Abbruch von Bauwerken muss so erfolgen, dass die Standsicherheit
- | des angrenzenden Geländes, | |||||||||
- | eines allenfalls anschließenden Bauwerks und | |||||||||
- | einer allenfalls anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche | |||||||||
nicht gefährdet wird. |
(2) Beim Abbruch von Bauwerken müssen
- | Versorgungsleitungen (z. B. Wasser, Strom, Gas) abgesichert, | |||||||||
- | Entsorgungsleitungen (z. B. Kanal) abgeschlossen und | |||||||||
- | Senkgruben oder Hauskläranlagen abgetragen oder gereinigt und mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt | |||||||||
werden. |
(3) Kellerdecken müssen abgebrochen und die Kellerräume mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt und verdichtet werden, wenn
- | sich die Bauwerke innerhalb von Straßenfluchtlinien befinden oder | |||||||||
- | dies notwendig ist, um Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit von Sachen zu vermeiden. |
(4) Wände und Fundamente von Bauwerken müssen abgetragen werden,
und zwar | ||||||||||
- | auf dem innerhalb von Straßenfluchtlinien liegenden Teil eines Grundstücks bis 50 cm | |||||||||
- | auf anderen Teilen eines Grundstücks bis 25 cm | |||||||||
unter das angrenzende Gelände. |
(5) Bleiben im Fall des Abbruchs Mauern und Mauerteile stehen, die nicht verputzt sind, so sind diese vom Eigentümer des Bauwerks umgehend zu verputzen, wenn diese nicht witterungsbeständig ausgeführt sind. Der Verputz ist so wie an den übrigen Mauern des Bauwerks auszuführen. Kommt der Eigentümer des Bauwerks dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde unter Gewährung einer angemessenen Frist diese Verpflichtung aufzutragen.
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