(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere von Brandgefahren,
1. | die Lagerräume, | |||||||||
2. | die Aufstellungsorte von Lagerbehältern und | |||||||||
3. | die Leitungen zu und von den Lagerbehältern zu der Abgabestelle | |||||||||
für brennbare Flüssigkeiten zu regeln. |
(2) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist nur bei Einsatz von nachweislich geeigneten hochwassersicheren Lagersystemen zulässig.
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