Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Verwendung von Brennstoffen zu regeln.
(2) Ist es zur Wahrung der Gesundheit von Personen und der Sicherheit von Sachen notwendig, hat die Baubehörde die Verwendung von Brennstoffen für die jeweilige Feuerungsanlage zu untersagen.
In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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