§ 66a NÖ BO 2014

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bei Neu- und Zubauten von Bauwerken im Bauland mit einer bebauten Fläche der Gebäude oder mit einer überbauten Fläche der baulichen Anlagen von jeweils mehr als 300 m² ist

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am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten, deren Modulfläche zumindest 25 % der bebauten bzw. überbauten Fläche beträgt, oder

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das Bauwerk so auszuführen, dass auf 50 % der hiezu solartechnisch geeigneten Dachflächen (Abs. 5) nachträglich ohne größere Umbauten eine Photovoltaikanlage errichtet werden kann. Dazu ist auf diesen 50 % der solartechnisch geeigneten Dachflächen zusätzlich zu den normgemäßen Lasten eine Flächenlast von zumindest 25 kg pro m² bezogen auf die geneigte Dachfläche anzusetzen.

Jede Kombination dieser beiden Varianten ist zulässig.

Bei mehreren Bauwerken auf einem Grundstück können die Flächen für die Photovoltaikanlage beliebig auf die Bauwerke am Grundstück aufgeteilt werden.

(2) Auf Neu- oder Zubauten von Nicht-Wohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu errichten, wenn gemäß § 44 Abs. 1 ein Energieausweis erstellt werden muss und in diesem ein außeninduzierter Kühlbedarf KB*RK bezogen auf das Referenzklima größer als null ausgewiesenen ist. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 0,01 m² je kWh/a jährlichem außeninduzierten Kühlbedarf Q*c,a,sk bezogen auf das Standortklima betragen.

Die Modulflächen von gemäß Abs. 1 und 3 errichteten Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.

(3) Werden auf Bauwerken Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW errichtet, ist am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 2 m² je kW der Summe der Nennleistungen dieser Klimaanlagen betragen.

Die Modulflächen von gemäß Abs. 1 und 2 errichteten Photovoltaikanlagen und von auf dem Bauwerk bereits bestehenden Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.

Bei bestehenden Bauwerken sind die Photovoltaikanlagen nur in jenem Ausmaß herzustellen, als hiezu ausreichend tragfähige und solartechnisch geeignete Dachflächen (Abs. 5) am Bauwerk zur Verfügung stehen.

(4) Für Bauwerke in Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten und für denkmalgeschützte Gebäude gelten die Abs. 1 bis 3 nur dann, wenn durch die Einhaltung der Anforderungen aus diesen Bestimmungen kein Widerspruch zu den Zielen der Schutzzonen, der erhaltungswürdigen Altortgebiete oder des Denkmalschutzes entsteht. Bauwerke vorübergehenden Bestandes sind von Abs. 1 bis 3 ausgenommen.

(5) Solartechnisch geeignet sind Dachflächen, die am 20. März jedes Jahres länger als 9 Stunden von der Sonne bestrahlt werden und bei denen die Sonnenstrahlen nicht während der ganzen Tageszeit sehr flach auf die Dachfläche einfallen. Dies sind jedenfalls alle Dachflächen, die – unabhängig von der Ausrichtung – eine Neigung von weniger als 15° haben und alle Dachflächen, die Richtung Osten, Süden oder Westen ausgerichtet sind. Beschattungen durch Teile desselben Bauwerkes, durch bestehende Bauwerke am selben Grundstück, durch zulässige Gebäude auf den Nachbargrundstücken oder durch das Gelände dürfen bei der Berechnung der Sonneneinstrahlungszeiten abgezogen werden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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