§ 15 NÖ BO 2014 Anzeigepflichtige Vorhaben

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsFolgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsVorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
      1. a)Litera adie Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
        • StrichaufzählungFestlegungen im Flächenwidmungsplan,
        • StrichaufzählungBestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
        • Strichaufzählungder Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
        • Strichaufzählungder Spielplatzbedarf,
        • Strichaufzählungdie Festigkeit und Standsicherheit,
        • Strichaufzählungder Brandschutz,
        • Strichaufzählungdie Barrierefreiheit,
        • Strichaufzählungdie Belichtung,
        • Strichaufzählungdie Trockenheit,
        • Strichaufzählungder Schallschutz oder
        • Strichaufzählungder Wärmeschutz
        betroffen werden könnten;
      2. b)Litera bEinfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze;
      3. c)Litera cdie Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (§ 63 und § 65);die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (Paragraph 63 und Paragraph 65,);
      4. d)Litera ddie Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
      5. e)Litera edie regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;
      6. f)Litera fdie Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
      7. g)Litera gdie nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);
    2. 2.Ziffer 2Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:
      1. a)Litera adie Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;
      2. b)Litera bdie temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück;
      3. c)Litera cdie Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland;
      4. d)Litera ddie nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden;
      5. e)Litera edie Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan;
    3. 3.Ziffer 3Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung):Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 35, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung):
      1. a)Litera ader Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, soweit sie nicht unter Paragraph 14, Ziffer 8, fallen;
      2. b)Litera bjeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (Paragraph 56,)
      3. -Strichaufzählungdie Aufstellung und der Austausch von thermischen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen oder deren Anbringung an Bauwerken;
      4. -Strichaufzählungdie Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
      5. -Strichaufzählungdie Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich;
      6. c)Litera cdie Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z. B. der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) oder der Gestaltung der Dächer.
  2. (2)Absatz 2Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 und 3 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.Werden Maßnahmen nach Absatz eins, mit einem Vorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins und 3 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.
  3. (3)Absatz 3Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. g oder Z 2 lit. d die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.Ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, oder Ziffer 2, Litera d, die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (Paragraphen 43, Absatz 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. g oder Z 2 lit. d die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.Ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, oder Ziffer 2, Litera d, die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (Paragraphen 43, Absatz 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z 1 lit. b) errichtet, ist der AnzeigeWird eine Einfriedung (Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) errichtet, ist der Anzeige
    • Strichaufzählungdie Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und
    • Strichaufzählungzusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplanzusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,), ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Teilungsplan
    anzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
  5. (5)Absatz 5Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 4 nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Absatz 4, nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Absatz 6, letzter Satz sinngemäß.
  6. (5a)Absatz 5 aBei Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e und Z 3 lit. b erster Spiegelstrich sind Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden. Die Baubehörde hat die Vollständigkeit der Anzeige innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anzeige zu bestätigen oder den Anzeigeleger aufzufordern, unverzüglich eine vollständige Anzeige einzureichen, falls nicht alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen übermittelt wurden. In Beschleunigungsgebieten beträgt die diesbezügliche Frist 30 Tage.Bei Vorhaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera e und Ziffer 3, Litera b, erster Spiegelstrich sind Absatz 4 und 5 nicht anzuwenden. Die Baubehörde hat die Vollständigkeit der Anzeige innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anzeige zu bestätigen oder den Anzeigeleger aufzufordern, unverzüglich eine vollständige Anzeige einzureichen, falls nicht alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen übermittelt wurden. In Beschleunigungsgebieten beträgt die diesbezügliche Frist 30 Tage.Die Baubehörde hat die Anzeige binnen einem Monat ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit der Anzeige zu prüfen. Lässt die Baubehörde die Frist von 45 bzw. 30 Tagen ohne entsprechende Bestätigung oder Aufforderung verstreichen, so beginnt die Frist von einem Monat für die Prüfung der Anzeige mit Ablauf der Frist für die Bestätigung zu laufen.
  7. (6)Absatz 6Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
    • Strichaufzählungdieses Gesetzes,
    • Strichaufzählungdes NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
    • Strichaufzählungdes NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oderdes NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, oder
    • Strichaufzählungeiner Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
    ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 5a zweiter Unterabsatzstattgefunden hat.ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Absatz 4,, Absatz 5, oder Absatz 5 a, zweiter Unterabsatzstattgefunden hat.
  8. (7)Absatz 7Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde
    • Strichaufzählunginnerhalb der Frist nach Abs. 4, Abs. 5 zweiter Satz oder Abs. 5a zweiter Untersabsatzdas Vorhaben nicht untersagt oderinnerhalb der Frist nach Absatz 4,, Absatz 5, zweiter Satz oder Absatz 5 a, zweiter Untersabsatzdas Vorhaben nicht untersagt oder
    • Strichaufzählungzu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.
    Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.
  9. (8)Absatz 8(entfällt durch LGBl. Nr. 53/2018)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018,)
In Kraft seit 18.03.2025 bis 20.11.2025
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