§ 5 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt Verkehrslenkende Maßnahmen

NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt - NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Für diesel- oder benzinbetriebene Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 6/2008, gilt ein ganzjähriges Fahrverbot (§ 52 lit. a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. I Nr. 159/1960, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008) zwischen der nordöstlichen Kreuzung Neuer Platz (südlich des Dr.-Arthur-Lemisch-Platzes) und der an die Wiesbadener Straße anschließenden Kreuzung Heiligengeistplatz.

(2) Solange ein Fahrverbot nach der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Jänner 2006, Zahl: 8-LL-1/23-2005, mit der ein Maßnahmenkatalog für die Landeshauptstadt Klagenfurt nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), LGBl. Nr. 4/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2007, erlassen wurde, angeordnet ist, gilt das Fahrverbot vom 1. April bis 31. Oktober.

(3) Die Maßnahme gemäß Abs. 1 gilt nur für solche Kraftfahrzeuge, die nicht

a)

unter eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 IG-L fallen oder

b)

zum Zweck des Anrainerverkehrs benützt werden.

In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt
§ 6 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt