Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Straßenverkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen (NO2) zu verringern und dadurch die Luftqualität (Luftgüte) zu verbessern. Dieses Ziel soll unter anderem durch eine immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der A2 Süd Autobahn im Bereich zwischen der Anschlussstelle Klagenfurt Ost und der Anschlussstelle Klagenfurt-Flughafen und verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich erreicht werden.
Die dadurch erreichte Verbesserung der Luftqualität dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit der Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
Als Sanierungsgebiete gemäß § 2 Abs. 8 IG-L werdenAls Sanierungsgebiete gemäß Paragraph 2, Absatz 8, IG-L werden
festgelegt.
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Für das Sanierungsgebiet gemäß § 2 Z 1 wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt, wenn
1. | der Immissionsbeitrag der Pkw-ähnlichen Fahrzeuge den Schwellenwert 1 um mindestens 1 ppb (1 µl/m3) als Halbstundenmittelwert oder | |||||||||
2. | die bei der Luftgütemessstation gemessene Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid den Schwellenwert 2 als Halbstundenmittelwert oder | |||||||||
3. | der bei der Luftgütemessstation zwischen 1 und 5 Uhr ermittelte geringste Halbstundenwert für Stickstoffdioxid den Schwellenwert 3 |
übersteigt.
(2) Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs. 1 wird aufgehoben,
1. | wenn im Fall des Abs. 1 Z 1 der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge den Schwellenwert 1 um mindestens 1 ppb (1 µl/m3) NOx als Halbstundenmittelwert unterschreitet, oder |
wenn
2. | im Fall des Abs. 1 Z 2 die bei der Luftgütemessstation gemessene Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid den Schwellenwert 2 als Halbstundenmittelwert unterschreitet, oder | |||||||||
3. | im Fall des Abs. 1 Z 3 um 18 Uhr desselben Kalendertages, sofern nicht eine Beschränkung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit aufgrund von Abs. 1 Z 1 oder Z 2 gilt. |
(3) Jede halbe Stunde sind die Immissionsbeiträge neu zu berechnen. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann frühestens nach einer Stunde wieder geändert werden.
(4) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 wird für das Sanierungsgebiet gemäß § 2 Z 1 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres mit 100 km/h festgesetzt, solange für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden
1. | die für die Berechnung des Immissionsbeitrags erforderlichen Daten auf Grund eines technischen Gebrechens nicht erhoben werden können, oder | |||||||||
2. | die Berechnung des Immissionsbeitrags aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt werden kann. |
(5) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß Abs. 1 bis 3 gilt nicht, wenn bereits nach anderen Rechtsvorschriften eine niedrigere oder dieselbe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.
(1) Für diesel- oder benzinbetriebene Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 6/2008, gilt ein ganzjähriges Fahrverbot (§ 52 lit. a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. I Nr. 159/1960, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008) zwischen der nordöstlichen Kreuzung Neuer Platz (südlich des Dr.-Arthur-Lemisch-Platzes) und der an die Wiesbadener Straße anschließenden Kreuzung Heiligengeistplatz.
(2) Solange ein Fahrverbot nach der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Jänner 2006, Zahl: 8-LL-1/23-2005, mit der ein Maßnahmenkatalog für die Landeshauptstadt Klagenfurt nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), LGBl. Nr. 4/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2007, erlassen wurde, angeordnet ist, gilt das Fahrverbot vom 1. April bis 31. Oktober.
(3) Die Maßnahme gemäß Abs. 1 gilt nur für solche Kraftfahrzeuge, die nicht
a) | unter eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 IG-L fallen oder | |||||||||
b) | zum Zweck des Anrainerverkehrs benützt werden. |
Diese Verordnung tritt, soweit § 44 Abs. 1 StVO nicht Abweichendes bestimmt, an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
Anlage 2 siehe LGBl Nr 2/2012 in Vebindung mit LGBl Nr 53/2024Anlage 2 siehe Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2012, in Vebindung mit Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2024,
Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, vom 10. November 2009, mit der zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffes NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) Maßnahmen für die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee angeordnet werden (NO2 – Maßnahmenverordnung Klagenfurt)
StF: LGBl Nr 63/2009
Änderung