Gesamte Rechtsvorschrift NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt
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Stand der Gesetzesgebung: 18.09.2024

§ 1 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt Zielbestimmung


 

Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Straßenverkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen (NO2) zu verringern und dadurch die Luftqualität (Luftgüte) zu verbessern. Dieses Ziel soll unter anderem durch eine immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der A2 Süd Autobahn im Bereich zwischen der Anschlussstelle Klagenfurt Ost und der Anschlussstelle Klagenfurt-Flughafen und verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich erreicht werden.

Die dadurch erreichte Verbesserung der Luftqualität dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit der Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

§ 2 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt Sanierungsgebiete


Als Sanierungsgebiete gemäß § 2 Abs. 8 IG-L werdenAls Sanierungsgebiete gemäß Paragraph 2, Absatz 8, IG-L werden

  1. 1.Ziffer einsjene Teilstrecke der A2 Süd Autobahn, die zwischen folgenden Punkten liegt:
  2. a)Litera ain Fahrtrichtung Villach die Strecke von Straßenkilometer 305,50 (Koordinaten E14,369543°, N46,641325°) bis 316,61 (Koordinaten E14,338042°, N46,645615°);
  3. b)Litera bin Fahrtrichtung Wien die Strecke von Straßenkilometer 316,96 (Koordinaten: E14,333651°, N46,646551°) bis 305,04 (Koordinaten: E14,375044°, N46,643058°) und
  4. 2.Ziffer 2das Gebiet der Katastralgemeinde Klagenfurt

festgelegt.

§ 3 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt Begriffsbestimmungen


Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. a)Litera aLuftgütemessstation: Für die Messung der Stickstoffdioxid-Immissionen wird die in Fahrtrichtung Villach bei Straßenkilometer 323,06 (Koordinaten: E14,266122°, N46,652498°) situierte Luftgütemessstation „Dellach“ festgelegt, mit welcher die Immissionswerte für Stickstoffdioxid ermittelt werden;
  2. b)Litera bPkw-ähnliche Kraftfahrzeuge: Dazu werden von der TLS-konformen Datenerfassung in 8+1-Fahrzeugklassen die Klassen 2, 3 und 4 (Anlage 1) zusammengefasst (TLS: TechnischeLieferbedingungen für Streckenstationen);
  3. c)Litera cImmissionsbeitrag: der für jede halbe Stunde gemäß dem in der Anlage 1 dargestellten Algorithmus unter Anwendung der Parameter gemäß Anlage 2 errechnete Immissionsbeitrag der Pkw-ähnlichen Fahrzeuge an der Gesamtimmission an Stickstoffoxiden (NOX), der bei der Luftgütemessstation gemessen wird;
  4. d)Litera dSchwellenwert 1: der Wert des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge an der Gesamtimmission an Stickstoffoxiden; dieser Wert wird mit 33 ppb (33 μl/m³) NOx als Halbstundenmittelwert festgelegt;
  5. e)Litera eSchwellenwert 2: der Wert der bei der Luftgütemessstation gemessenen aktuellen Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid (NO2); dieser Wert wird mit 150 µg/m3 NO2 als Halbstundenmittelwert festgelegt;
  6. f)Litera fSchwellenwert 3: der Wert des bei der Luftgütemessstation täglich in der Zeit von 1 bis 5 Uhr ermittelten geringsten Halbstundenwertes der Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid; dieser Wert wird mit 80 µg/m3 NO2 festgelegt;
  7. g)Litera gVerkehrszählstellen: für die Verkehrszählung werden die in Fahrtrichtung Wien bei km 327,74 (Koordinaten: E14,244199°, N46,633796°) und in Fahrtrichtung Italien bei km 321,12 (Koordinaten: E14,288579°, N46,659966°) situierten Verkehrszählstellen verwendet.

§ 4 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA)


(1) Für das Sanierungsgebiet gemäß § 2 Z 1 wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt, wenn

1.

der Immissionsbeitrag der Pkw-ähnlichen Fahrzeuge den Schwellenwert 1 um mindestens 1 ppb (1 µl/m3) als Halbstundenmittelwert oder

2.

die bei der Luftgütemessstation gemessene Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid den Schwellenwert 2 als Halbstundenmittelwert oder

3.

der bei der Luftgütemessstation zwischen 1 und 5 Uhr ermittelte geringste Halbstundenwert für Stickstoffdioxid den Schwellenwert 3

übersteigt.

(2) Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs. 1 wird aufgehoben,

1.

wenn im Fall des Abs. 1 Z 1 der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge den Schwellenwert 1 um mindestens 1 ppb (1 µl/m3) NOx als Halbstundenmittelwert unterschreitet, oder

              wenn

2.

im Fall des Abs. 1 Z 2 die bei der Luftgütemessstation gemessene Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid den Schwellenwert 2 als Halbstundenmittelwert unterschreitet, oder

3.

im Fall des Abs. 1 Z 3 um 18 Uhr desselben Kalendertages, sofern nicht eine Beschränkung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit aufgrund von Abs. 1 Z 1 oder Z 2 gilt.

(3) Jede halbe Stunde sind die Immissionsbeiträge neu zu berechnen. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann frühestens nach einer Stunde wieder geändert werden.

(4) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 wird für das Sanierungsgebiet gemäß § 2 Z 1 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres mit 100 km/h festgesetzt, solange für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden

1.

die für die Berechnung des Immissionsbeitrags erforderlichen Daten auf Grund eines technischen Gebrechens nicht erhoben werden können, oder

2.

die Berechnung des Immissionsbeitrags aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt werden kann.

(5) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß Abs. 1 bis 3 gilt nicht, wenn bereits nach anderen Rechtsvorschriften eine niedrigere oder dieselbe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.

§ 5 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt Verkehrslenkende Maßnahmen


(1) Für diesel- oder benzinbetriebene Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 6/2008, gilt ein ganzjähriges Fahrverbot (§ 52 lit. a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. I Nr. 159/1960, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008) zwischen der nordöstlichen Kreuzung Neuer Platz (südlich des Dr.-Arthur-Lemisch-Platzes) und der an die Wiesbadener Straße anschließenden Kreuzung Heiligengeistplatz.

(2) Solange ein Fahrverbot nach der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Jänner 2006, Zahl: 8-LL-1/23-2005, mit der ein Maßnahmenkatalog für die Landeshauptstadt Klagenfurt nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), LGBl. Nr. 4/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2007, erlassen wurde, angeordnet ist, gilt das Fahrverbot vom 1. April bis 31. Oktober.

(3) Die Maßnahme gemäß Abs. 1 gilt nur für solche Kraftfahrzeuge, die nicht

a)

unter eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 IG-L fallen oder

b)

zum Zweck des Anrainerverkehrs benützt werden.

§ 6 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt Kundmachung


  1. (1)Absatz einsMaßnahmen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4 sind gemäß § 14 Abs. 6c Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2007, mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a StVO 1960) kundzumachen.Maßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 4 sind gemäß Paragraph 14, Absatz 6 c, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2007,, mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960) kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Die Standorte der Anzeigenquerschnitte für das Verkehrsbeeinflussungssystem werden wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsIn Fahrtrichtung Villach bei Straßenkilometer 305,50 (Koordinaten: E14,369543°, N46,641325°);
    2. 2.Ziffer 2In Fahrtrichtung Wien bei Straßenkilometer 316,96 (Koordinaten: E14,333651°, N46,646551°) und 305,04 (Koordinaten: E14,375044°, N46,643058°).
  3. (2a)Absatz 2 aDie in den Bestimmungen dieser Verordnung angegebenen Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem ETRS89 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) erstellt und als Dezimalgrad (Notation DDD) angegeben (EPSG:4258). Die Koordinaten beziehen sich auf die Position des in Fahrtrichtung gesehen rechten Verkehrszeichens bzw. rechten Stehers einer Überkopfkonstruktion. Für die Zwecke dieser Verordnung stellen ausschließlich die jeweils angegebenen Koordinaten den Ortsbezug für den Beginn und das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkungen dar.
  4. (3)Absatz 3Sofern die Kundmachung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß § 4 für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht über Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems erfolgen kann, hat diese abweichend von Abs. 1 durch Verkehrszeichen im Sinne des § 52 StVO 1960, zu erfolgen. Die Standorte dieser Verkehrszeichen haben den Standorten der Anzeigenquerschnitte gemäß Abs. 2 zu entsprechen.Sofern die Kundmachung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß Paragraph 4, für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht über Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems erfolgen kann, hat diese abweichend von Absatz eins, durch Verkehrszeichen im Sinne des Paragraph 52, StVO 1960, zu erfolgen. Die Standorte dieser Verkehrszeichen haben den Standorten der Anzeigenquerschnitte gemäß Absatz 2, zu entsprechen.
  5. (4)Absatz 4Die Maßnahme gemäß § 5 ist mittels Verkehrszeichen gemäß §§ 52 und 54 StVO 1960, kundzumachen.Die Maßnahme gemäß Paragraph 5, ist mittels Verkehrszeichen gemäß Paragraphen 52 und 54 StVO 1960, kundzumachen.

§ 7 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt In-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt, soweit § 44 Abs. 1 StVO nicht Abweichendes bestimmt, an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

Anlage

Anl. 2 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt


Anlage 2 siehe LGBl Nr 2/2012 in Vebindung mit LGBl Nr 53/2024Anlage 2 siehe Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2012, in Vebindung mit Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2024,

NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt (NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, vom 10. November 2009, mit der zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffes NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) Maßnahmen für die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee angeordnet werden (NO2 – Maßnahmenverordnung Klagenfurt)
StF: LGBl Nr 63/2009

Änderung

LGBl Nr 2/2012

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