Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) | Luftgütemessstation: Für die Messung der Stickstoffdioxid-Immissionen wird die in Fahrtrichtung Villach bei Straßenkilometer 323.060 situierte Luftgütemessstation „Dellach“ festgelegt, mit welcher die Immissionswerte für Stickstoffdioxid ermittelt werden; | |||||||||
b) | Pkw-ähnliche Kraftfahrzeuge: Dazu werden von der TLS-konformen Datenerfassung in 8+1-Fahrzeugklassen die Klassen 2, 3 und 4 (Anlage 1) zusammengefasst (TLS: TechnischeLieferbedingungen für Streckenstationen); | |||||||||
c) | Immissionsbeitrag: der für jede halbe Stunde gemäß dem in der Anlage 1 dargestellten Algorithmus unter Anwendung der Parameter gemäß Anlage 2 errechnete Immissionsbeitrag der Pkw-ähnlichen Fahrzeuge an der Gesamtimmission an Stickstoffoxiden (NOX), der bei der Luftgütemessstation gemessen wird; | |||||||||
d) | Schwellenwert 1: der Wert des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge an der Gesamtimmission an Stickstoffoxiden; dieser Wert wird mit 18 ppb (18 µl/m3) NOx als Halbstundenmittelwert festgelegt; | |||||||||
e) | Schwellenwert 2: der Wert der bei der Luftgütemessstation gemessenen aktuellen Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid (NO2); dieser Wert wird mit 150 µg/m3 NO2 als Halbstundenmittelwert festgelegt; | |||||||||
f) | Schwellenwert 3: der Wert des bei der Luftgütemessstation täglich in der Zeit von 1 bis 5 Uhr ermittelten geringsten Halbstundenwertes der Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid; dieser Wert wird mit 80 µg/m3 NO2 festgelegt; | |||||||||
g) | Verkehrszählstellen: für die Verkehrszählung werden die in Fahrtrichtung Wien bei km 327.740 und in Fahrtrichtung Italien bei km 321.115 situierten Verkehrszählstellen verwendet. |
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