§ 69a NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLiegt dem Notar eine schriftliche Vollmacht in Urschrift, Abschrift oder Kopie vor, jedoch nicht in der im § 69 Abs. 1 vorgeschriebenen Form, so kann dennoch ein Notariatsakt errichtet werden.Liegt dem Notar eine schriftliche Vollmacht in Urschrift, Abschrift oder Kopie vor, jedoch nicht in der im Paragraph 69, Absatz eins, vorgeschriebenen Form, so kann dennoch ein Notariatsakt errichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Ein auf diese Art errichteter Notariatsakt erlangt erst dann die Kraft einer öffentlichen Urkunde, wenn die Vollmacht in der vorgeschriebenen Form dem Notar vorliegt, und nur dann, wenn dies innerhalb von 30 Tagen nach Errichtung des Notariatsakts geschieht. Wenn alle Parteien zustimmen, kann auch eine längere, höchstens jedoch sechsmonatige Frist in den Notariatsakt aufgenommen werden. Daß alle Parteien zugestimmt haben, muß im Notariatsakt ausdrücklich angeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers auf der nachträglich vorgelegten Vollmacht kann auch nach Errichtung des Notariatsakts vorgenommen worden sein.
  4. (4)Absatz 4Sobald die Vollmacht in der vorgeschriebenen Form einlangt, ist sie oder eine beglaubigte Abschrift nach § 69 Abs. 2 mit der Urkunde unter Anführung des Tages ihres Einlangens als Beilage zu verbinden. Davor ist der Notar nicht berechtigt, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften von der Urschrift des Notariatsakts herauszugeben oder den Zugang zum Notariatsakt im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu ermöglichen. Abgabenrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.Sobald die Vollmacht in der vorgeschriebenen Form einlangt, ist sie oder eine beglaubigte Abschrift nach Paragraph 69, Absatz 2, mit der Urkunde unter Anführung des Tages ihres Einlangens als Beilage zu verbinden. Davor ist der Notar nicht berechtigt, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften von der Urschrift des Notariatsakts herauszugeben oder den Zugang zum Notariatsakt im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu ermöglichen. Abgabenrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.
  5. (5)Absatz 5Der Notar hat die Parteien bei Errichtung des Notariatsakts auf das Nichtvorliegen einer ordnungsgemäßen Vollmacht hinzuweisen, sie über die damit verbundenen Rechtsfolgen zu belehren und dies im Akt ausdrücklich anzuführen.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.11.1993 bis 30.06.2007
  1. (1)Absatz einsLiegt dem Notar eine schriftliche Vollmacht in Urschrift, Abschrift oder Kopie vor, jedoch nicht in der im § 69 Abs. 1 vorgeschriebenen Form, so kann dennoch ein Notariatsakt errichtet werden.Liegt dem Notar eine schriftliche Vollmacht in Urschrift, Abschrift oder Kopie vor, jedoch nicht in der im Paragraph 69, Absatz eins, vorgeschriebenen Form, so kann dennoch ein Notariatsakt errichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Ein auf diese Art errichteter Notariatsakt erlangt erst dann die Kraft einer öffentlichen Urkunde, wenn die Vollmacht in der vorgeschriebenen Form dem Notar vorliegt, und nur dann, wenn dies innerhalb von 30 Tagen nach Errichtung des Notariatsakts geschieht. Wenn alle Parteien zustimmen, kann auch eine längere, höchstens jedoch sechsmonatige Frist in den Notariatsakt aufgenommen werden. Daß alle Parteien zugestimmt haben, muß im Notariatsakt ausdrücklich angeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers auf der nachträglich vorgelegten Vollmacht kann auch nach Errichtung des Notariatsakts vorgenommen worden sein.
  4. (4)Absatz 4Sobald die Vollmacht in der vorgeschriebenen Form einlangt, ist sie oder eine beglaubigte Abschrift nach § 69 Abs. 2 mit der Urkunde unter Anführung des Tages ihres Einlangens als Beilage zu verbinden. Davor ist der Notar nicht berechtigt, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften von der Urschrift des Notariatsakts herauszugeben oder den Zugang zum Notariatsakt im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu ermöglichen. Abgabenrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.Sobald die Vollmacht in der vorgeschriebenen Form einlangt, ist sie oder eine beglaubigte Abschrift nach Paragraph 69, Absatz 2, mit der Urkunde unter Anführung des Tages ihres Einlangens als Beilage zu verbinden. Davor ist der Notar nicht berechtigt, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften von der Urschrift des Notariatsakts herauszugeben oder den Zugang zum Notariatsakt im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu ermöglichen. Abgabenrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.
  5. (5)Absatz 5Der Notar hat die Parteien bei Errichtung des Notariatsakts auf das Nichtvorliegen einer ordnungsgemäßen Vollmacht hinzuweisen, sie über die damit verbundenen Rechtsfolgen zu belehren und dies im Akt ausdrücklich anzuführen.

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