Wird die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 2 Z 2 nicht erfüllt oder wird der neugegründete Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Wird die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, nicht erfüllt oder wird der neugegründete Betrieb im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des Paragraph eins, Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.
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