§ 5 NeuFöG

NeuFöG - Neugründungs-Förderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wird die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 2 Z 2 nicht erfüllt oder wird der neugegründete Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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