§ 2 NeuFöG Begriff der Neugründung

NeuFöG - Neugründungs-Förderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 2.Paragraph 2,

Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  1. 1.Ziffer einsEs wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.
  2. 2.Ziffer 2Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
  3. 3.Ziffer 3Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
  4. 4.Ziffer 4Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.
  5. 5.Ziffer 5Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.
In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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