Gesamte Rechtsvorschrift NeuFöG

Neugründungs-Förderungsgesetz

NeuFöG
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Stand der Gesetzesgebung: 14.02.2020

§ 1 NeuFöG Förderung der Neugründung


§ 1.Paragraph eins,

Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben: Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 6 nicht erhoben:

  1. 1.Ziffer einsStempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen;
  2. 2.Ziffer 2Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;
  3. 3.Ziffer 3Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Fimenbuch (Tarifpost 10 Z I des Gerichtsgebührengesetzes) unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes;Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Fimenbuch (Tarifpost 10 Z römisch eins des Gerichtsgebührengesetzes) unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes;
  4. 4.Ziffer 4Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums (Tarifpost 9 lit. a und lit. b des Gerichtsgebührengesetzes) für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums (Tarifpost 9 Litera a und Litera b, des Gerichtsgebührengesetzes) für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;
  5. 5.Ziffer 5Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber;
  6. 6.Ziffer 6Börsenumsatzsteuer für die Einbringung von Wertpapieren auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;
  7. 7.Ziffer 7die für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (§§ 41 ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 53a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:die für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (Paragraphen 41, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 52 und Paragraph 53 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach Paragraph 122, Absatz 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    • StrichaufzählungDie Begünstigung kann im Kalendermonat der Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) in Anspruch genommen werden.
    • StrichaufzählungDie Begünstigung besteht für den Kalendermonat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate. Erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, beginnt der Begünstigungszeitraum mit dem Kalendermonat der Neugründung.
    • StrichaufzählungAb dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anzuwenden.

§ 2 NeuFöG Begriff der Neugründung


§ 2.Paragraph 2,

Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  1. 1.Ziffer einsEs wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.
  2. 2.Ziffer 2Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
  3. 3.Ziffer 3Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
  4. 4.Ziffer 4Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.
  5. 5.Ziffer 5Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.

§ 3 NeuFöG Zeitpunkt der Neugründung


§ 3.Paragraph 3,

Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt.

§ 4 NeuFöG Erklärung der Neugründung


§ 4.Paragraph 4,

Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein. Die Wirkungen nach Paragraph eins, treten unter den Voraussetzungen der Absatz eins bis 4 ein.

  1. (1)Absatz einsDie Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:Die Wirkungen nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2,,
    2. 2.Ziffer 2der Kalendermonat nach § 3,der Kalendermonat nach Paragraph 3,,
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)
  2. (2)Absatz 2Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.Die Wirkungen nach Paragraph eins, Ziffer 7, treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Absatz eins, erstellt.
  3. (3)Absatz 3Auf dem amtlichen Vordruck muß in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen oder durch die Wirtschaftskammer in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.Auf dem amtlichen Vordruck muß in den Fällen des Absatz eins und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen oder durch die Wirtschaftskammer in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 kann der Betriebsinhaber die Erkärung über die Neugründung über das Unternehmensserviceportal alternativ auch elektronisch vornehmen, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt oder durch die Berufsvertretung gemäß Abs. 3 kann in diesen Fällen auch auf fernmündlichen Kommunikationswegen oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgen und ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen. Die Erklärung hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:Unbeschadet der Absatz eins bis 3 kann der Betriebsinhaber die Erkärung über die Neugründung über das Unternehmensserviceportal alternativ auch elektronisch vornehmen, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt oder durch die Berufsvertretung gemäß Absatz 3, kann in diesen Fällen auch auf fernmündlichen Kommunikationswegen oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgen und ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen. Die Erklärung hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2,,
    2. 2.Ziffer 2den Kalendermonat nach § 3.den Kalendermonat nach Paragraph 3,
    Die Wirkungen nach § 1 treten ein, wenn die in Betracht kommenden Behörden elektronischen Zugriff auf die elektronische Erklärung haben. Ein Ausdruck der Erklärung über das Unternehmensserviceportal ist elektronisch zu signieren und gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des Abs. 1 und 2. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das elektronische Verfahren der Erklärung über das Unternehmensserviceportal sowie einer automatisierten Prüfung der Voraussetzungen mit Verordnung festzulegen.Die Wirkungen nach Paragraph eins, treten ein, wenn die in Betracht kommenden Behörden elektronischen Zugriff auf die elektronische Erklärung haben. Ein Ausdruck der Erklärung über das Unternehmensserviceportal ist elektronisch zu signieren und gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des Absatz eins und 2. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das elektronische Verfahren der Erklärung über das Unternehmensserviceportal sowie einer automatisierten Prüfung der Voraussetzungen mit Verordnung festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können die Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Erklärungsübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständigen Bundesminister festzulegen.Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können die Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Erklärungsübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständigen Bundesminister festzulegen.

§ 5 NeuFöG Meldeverpflichtung


§ 5.Paragraph 5,

Wird die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 2 Z 2 nicht erfüllt oder wird der neugegründete Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Wird die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, nicht erfüllt oder wird der neugegründete Betrieb im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des Paragraph eins, Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

§ 5a NeuFöG Betriebsübertragung


  1. (1)Absatz einsEine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsbloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) undbloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (Paragraph 2, Ziffer 4,) und
    2. 2.Ziffer 2die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
  2. (2)Absatz 2Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph eins, Ziffer eins,, 3 und 5 sowie der Paragraphen 3,, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Absatz eins, in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.
    3. 3.Ziffer 3Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.Der Eintritt der Wirkungen der Ziffer 2, sowie des Paragraph eins, Ziffer eins,, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 NeuFöG Zeitlicher Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsNeugründungen, die nach dem 1. Mai 1999 erfolgen;
    2. 2.Ziffer 2Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen.
  2. (2)Absatz 2§ 5a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 ist auf Betriebsübertragungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.Paragraph 5 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, ist auf Betriebsübertragungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 5a Abs. 2 in der Fassung vor seiner Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 ist hinsichtlich der Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch noch auf Betriebsübertragungen anzuwenden, bei denen die Grundbuchseintragung vor dem 1. November 2004 vorgenommen wird.Paragraph 5 a, Absatz 2, in der Fassung vor seiner Änderung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist hinsichtlich der Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch noch auf Betriebsübertragungen anzuwenden, bei denen die Grundbuchseintragung vor dem 1. November 2004 vorgenommen wird.
  5. (5)Absatz 5§ 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 ist für Neugründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 erfolgen.Paragraph eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, ist für Neugründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 erfolgen.
  6. (6)Absatz 6§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 4 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 31. Juli 2017 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, tritt mit 31. Juli 2017 in Kraft.

§ 7 NeuFöG Amtshilfe


  1. (1)Absatz einsDie gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen Bestätigungen im Sinne des § 4 angebracht worden sind, herzustellen und sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Bestätigung angebracht worden ist, aufzubewahren. Im Falle einer elektronischen Erklärungsübermittlung gemäß § 4 Abs. 5 sind die Daten bis zum Ablauf von sieben Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Daten elektronisch übermittelt wurden, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann entweder in Form dauerhafter Wiedergaben der übermittelten Daten oder durch Speicherung der übermittelten Daten auf einem Datenträger erfolgen; eine Aufbewahrung auf Datenträgern ist nur zulässig, wenn die vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der im zweiten Satz genannten Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen Bestätigungen im Sinne des Paragraph 4, angebracht worden sind, herzustellen und sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Bestätigung angebracht worden ist, aufzubewahren. Im Falle einer elektronischen Erklärungsübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, sind die Daten bis zum Ablauf von sieben Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Daten elektronisch übermittelt wurden, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann entweder in Form dauerhafter Wiedergaben der übermittelten Daten oder durch Speicherung der übermittelten Daten auf einem Datenträger erfolgen; eine Aufbewahrung auf Datenträgern ist nur zulässig, wenn die vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der im zweiten Satz genannten Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind verpflichtet, den für die Erhebung der in § 1 genannten Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind verpflichtet, den für die Erhebung der in Paragraph eins, genannten Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3Die für die Erhebung der in § 1 genannten Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen sind berechtigt, den jeweils zuständigen Institutionen Umstände mitzuteilen, die dafür sprechen, daß die Voraussetzungen für eine geltend gemachte Befreiung nicht oder nicht mehr vorliegen.Die für die Erhebung der in Paragraph eins, genannten Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen sind berechtigt, den jeweils zuständigen Institutionen Umstände mitzuteilen, die dafür sprechen, daß die Voraussetzungen für eine geltend gemachte Befreiung nicht oder nicht mehr vorliegen.

§ 7a NeuFöG Verwendung personenbezogener Bezeichnungen


§ 7a.Paragraph 7 a,

Bei allen in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 8 NeuFöG Vollziehung


§ 8.Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. a)Litera ader Bundesminister für Finanzen, soweit die Gebühren nach dem Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgaben, die Grunderwerbsteuer, die Gesellschaftsteuer und die Börsenumsatzsteuer betroffen sind,
  2. b)Litera bder Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit die Gerichtsgebühren betroffen sind,
  3. c)Litera cder Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit die Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds betroffen sind,
  4. d)Litera dder Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit die Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Mitwirkung im Sinne des § 4 betroffen sind,der Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit die Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Mitwirkung im Sinne des Paragraph 4, betroffen sind,
  5. e)Litera eder Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit die Kammerumlage sowie die Mitwirkung im Sinne des § 4 betroffen ist,der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit die Kammerumlage sowie die Mitwirkung im Sinne des Paragraph 4, betroffen ist,
  6. f)Litera fder für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständige Bundesminister, soweit die Mitwirkung im Sinne des § 4 betroffen ist, wenn sich keine Zuständigkeit aus lit. d oder e ergibt,der für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständige Bundesminister, soweit die Mitwirkung im Sinne des Paragraph 4, betroffen ist, wenn sich keine Zuständigkeit aus Litera d, oder e ergibt,
  7. g)Litera gder Bundesminister für Finanzen in den übrigen Bereichen.

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